Cookie Consent Tools - Wähle eins aus, du wirst es brauchen 👹

Lieber Webseitenbetreiber, Sie sind auf der Suche nach einem guten, zuverlässigen und kostengünstigen Cookie Consent Tool, weil Ihr Datenschutzbeauftragter oder ein anderer schlauer Datenschutzmensch Ihnen das empfohlen oder Sie sogar dazu verpflichtet hat? Dann sind Sie hier genau richtig, denn so ging´s mir auch und genau aus diesem Grund habe ich diesen Cookie Consent Tool Vergleich eröffnet. Wir haben ja als Unternehmer sonst weiter nichts zu tun, wie die Welt vor Cookies zu retten und zu schützen oder Arbeitsplätze für Datenschützer zu schaffen. Auf dieser Seite werden Sie wirkliche Lösungen finden.

Übrigens: Diese Seite ist absolut DSGVO konform. Wer trotzdem den Datenschutzkram lesen mag, viel Spaß dabei, siehe Fußzeile. Auf dieser Seite können Sie nur ein passendes Cookie Consent Tool auf deutsch finden, vielleicht auch ein Wordpress Plugin für Ihren Onlineshop.

Sie müssen aber nicht klicken, Sie können einfach nur lesen und wieder abhauen. Wie Sie mögen. Trotzdem sollten Sie daran denken, dass Sie Ihre Seite auch noch wasserdicht bekommen müssen, bevor die Datenschützer aus Ihrem Bundesland Sie anschreiben (wie sie das bei mir getant haben) und bevor die ganzen Rechtsanwälte Abmahnungen über Sie und Ihre Webseite ergießen, daher suchen Sie sich ein Cookie Consent Tool aus, informieren Sie sich darüber, finden Sie jemanden, der Ihnen das Ding auf Ihrer Webseite zum Laufen bringt, um all die ganzen bösen Cookies auf Ihrer Internetseite zu bändigen.

Diese Seite verwendet absolut keine Cookies bindet keine Fremdskripte von Google & Co ein oder macht sonst irgendwelche Schweinereien. Diese Seite versucht nur ein paar Euronen mit den so => * gekennzeichneten Links zu verdienen. Diese Seite sammelt keine Daten oder gibt Daten an irgendwen oder irgendwohin weiter.

Was brauchen Sie?

  1. Antworten auf häufige Fragen
  2. für alle CMS und Shops
  3. Wordpress
  4. kostenlos
  5. deutsch
  6. Cookie Hinweistext

Vergleich der Cookie Consent Management Tools

Vergleichen Sie hier die Cookie Consent Manager:

Tool Händlerbund* ccm19* Usercentrics* consentmanager Piwik PRO Consent Managers Cookiebot
Firma Händlerbund Management AG Papoo Software & Media GmbH Usercentrics GmbH Jaohawi AB Piwik PRO GmbH Cybot
Firmensitz Deutschland (Leipzig) Deutschland (Bonn) Deutschland (München) Schweden Deutschland (Köln) Dänemark
Support de de / eng de / eng de, eng, fr, sv k.A. de / eng
Anzahl der Tarife 4 4 3 4 k.A. 4
             
DSGVO konform ja k.A. k.A. k.A.
IAB kompatibel nein k.A. k.A.
             
Speicherort der Daten extern (keine Cloudlösung) nicht extern, die Daten bleiben bei Ihnen extern (Server EU, API in D, Datenbank in Belgien) DE, FR wahlweise: extern, in Cloud oder auf Ihrem eigenen Server cloudbasiert
             
Automatischer Cookie Crawler nein (in Planung) ✔ (ab Tarif Business enthalten) Cookie Scanner vorhanden
Crawls pro Tag 1   k.A. 1 - 300 k.A.  
Crawls pro Monat     k.A. 30-9.000 k.A. 1
             
maximale Webseiten unbeschränkt
Alle, die in Ihrer Händlerbundmitgliedschaft angelegt sind.
1 / 2 / 20 / 100 von 1 bis unbeschränkt 1- unendlich k.A. 1
maximale Seitenaufrufe (PIs) je Monat 5000 / 8500 / 25000 / 50000 unbeschränkt Standart: bis 20.000 Sessions
Business: ab 20.000 Sessions (je Domain)
Enterprise: auf Anfrage
10.000
2.500.000
10.000.000
34.750.000 - unendlich
k.A.  
zusätzliche Seitenaufrufe zubuchbar nicht nötig k.A. ✔ (0,02 € je 1.000) k.A.  
maximale Anzahl Unterseiten unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt unbeschränkt k.A. 100 / 500 / 5000 / > 5000
             
AdBlocking k.A. k.A. k.A. k.A. k.A.
             
Eigenes Firmenlogo k.A. k.A.
Texte ändern k.A. ja
Anzahl der unterstützten Sprachen 25 alle beliebigen Sprachen
(Sie legen die Sprachen sleber an und geben die Übersetzungen ein)
25+ 31 k.A. 43 Sprachen
Whitelabelösung k.A. k.A.   k.A.
             
Integrierter A/B Test nein (in Planung) ✔ (nur in Tarif Enterprise) ✔ (ab Tarif Standard) k.A.
             
Preis je Monat in Euro je nach Mitgliedschaft im Händlerbund*
8,90 / 24,90 / 49,90 / 99,90 (zzgl. MwSt.)
29,90 / 49,90 / 99,90 / 279,90 (inkl. MwSt.) Standard: 8 €
Business: ab 39 €
Enterprise: auf Anfrage
(zzgl. MwSt.)
Basic: 0 €
Standard: 50€
Agency: 200 €
Enterprise: 695 €
k.A. 0 / 9 / 21 / 37
             
sonstige Anmerkungen Viele weitere hilfreiche Rechtsdienste für Webseitenbetreiber oder Onlineshopbetreiber inkl.:
  • Rechtstexte erstellen oder prüfen (AGB, Datenschutz, Impressum, Widerruf)
  • Abmahnunterstützung und Abmahnvertretung,
  • Haftungsübernahme für eigenen Rechtsanwalt,
  • komplette Kostenübernahme,
  • Shoptiefenprüfung,
  • Inkassoservice und Markenservice,
  • tel. Rechtsberatung,
  • persönlicher juristischer Ansprechpartner uvam.
  • Datenschutztechnisch die sauberste Lösung, da Ihre Daten bei Ihnen bleiben.
  • Integration und Einrichtung auf Ihrem Server ggf. angebracht.
  • Leider nur teilautomatisierte Erkennung der vorhandenen Cookies. (Crawler ist jedoch in Planung)
  • Guter Support.
  • Support: Ticket Support, Live Implementierungs-Webinar
  • Individualisierung: große Auswahl an Layouts und Farbschemata

Arbeitet mit

  • oscommerce
  • prestashop
  • Wordpress
  • typo3
  • wooCommerce
  • Drupal
  • Joomla ua.

 

 

  • Tag Manager vorhanden
  • Daten-Hosting nach Ihrer Wahl
  • intensives Onboarding, Schulungen, eine umfangreiche Bibliothek des Helpcenters, Customer Success Management und Analyticsberatung
  • keine deutsche Telefonnummer gefunden,
  • ggf. Preisaufschlag durch dänische Umsatzsteuer möglich
  • Mail Anfrage wurde in englischer Sprache beantwortet
Webseite haendlerbund.de* ccm19.de* Usercentrics* consentmanager.net    

k.A. = Uns liegen keine Angaben vom Dienstleister / Betreiber vor.

Angaben sind unvollständig oder Ihre Software fehlt gar in der Tabelle? ☎️ Rufen Sie mich an!

Häufig gestellte Fragen zum Therma DSGV, Cookie Consent Tools und Cookie Conesent Management, eprivacy

Was ist ein Cookie?

Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die beim Besuch einer Webseite lokal auf dem Rechner des Besuchers gespeichert werden. Sie beinhalten Informationen über Aktivitäten und Präferenzen des Benutzers. Ruft der Benutzer dieselbe Seite nochmals auf, kommen die Cookies zum Einsatz. Die Informationen werden an den Webserver übermittelt, der mit diesen Informationen das Nutzererlebnis auf den Besucher zuschneiden kann.

Ganz grob lassen sich Cookies in zwei Kategorien einteilen:

  1. Die grundlegenden Cookies, ohne die die Funktion der Webseite technisch nicht gewährleistet werden kann. Für diese Cookies ist keine Einwilligung seitens des Besuchers notwendig.
  2. Die einwilligungspflichten Cookies. Zu diesen gehören beispielsweise auch die Cookies, die von Werbevermarktern gesetzt werden.

Was ist ein Cookie-Banner?

Cookie-Banner werden oft am oberen oder unteren Ende einer Internetseite angezeigt. Sie sollen den Besucher darüber informieren, dass auf dieser Webseite Cookies verwendet werden. Früher reichte ein bloßer Hinweis darauf aus. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen ist es notwendig, dass dem Besucher auch die Möglichkeit gegeben wird einwilligungspflichtige Cookies abzulehnen. Cookie Consent Tools bzw. Cookie Consent Manager erweitern die Cookie-Banner um eben diese Funktion.

Was ist ein Cookie Consent Tool bzw. ein Cookie Consent Manager?

Cookie Consent Tools bzw. Cookie Consent Manager blockieren bis zur aktiven Einwilligung des Nutzers das Setzen bestimmter Cookies. Dafür wird dem Besucher beim Aufruf der Webseite ein Cookie-Banner angezeigt, in dem er auswählen kann, welchen Cookies er zustimmt und welchen nicht. Meist sind die Cookies für eine bessere Übersicht in Gruppen zusammengefasst.

Muss ich als Betreiber einer Website Besucher darauf hinweisen, dass meine Internetseite Cookies verwendet?

Für Sie als Betreiber einer Website, ist es wichtig, einen Überblick zu haben, welche Cookies und Tracking-Tools Sie auf Ihren einzelnen Websites inkl. der Unterseiten einsetzen. Haben Sie kein ausreichendes Wissen darüber, können sie externe Tools zur Analyse verwenden oder in der Entwickler-Konsole Ihres Webbrowsers nachsehen.

Nicht einwilligungspflichtig sind First Party-Cookies, die für den Betrieb und das Funktionieren der Website grundlegend erforderlich sind. Dazu zählen Cookies für Logins sowie Session-Cookies, die den Inhalt des Warenkorb bei Online-Shops speichern und Cookies für Live Chat-Systeme zur Beantwortung von Käuferfragen in Webshops. Weitere Beispiele sind sogenannte Opt Out-Cookies zum Widerruf von Cookie-Einwilligungen.

Möchten Sie Marketing- und Analyse-Tools einsetzen, die das Nutzerverhalten nachvollziehbar machen und dazu Statistiken erstellen, benötigen Sie im Vorfeld die aktive und freiwillige Einwilligung des Users. Betroffen von der Hinweispflicht sind grundsätzlich alle Tools und Funktionen, die Cookies setzen, die für das eigentliche Funktionieren Ihrer Website nicht notwendig sind und bei denen Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden. Hier spricht man von Third Party-Cookies bzw. Drittanbieter-Cookies.

Welche Anwendungen von Drittanbietern setzen Cookies?

Zu den bekanntesten Drittanbieter-Cookies zählen solche, die von Tracking- und Analysetools wie Google Analytics gesetzt werden. Daneben gibt es Cookies aus Social Media-Plugins wie Facebook, Instagram, Pinterest oder Twitter. Auch Embedded Video-Tools wie YouTube und Vimeo beziehen Daten von zuvor gesetzten Cookies. Ebenso verhält es sich mit Online-Kartendiensten wie Google Maps oder OpenStreetMaps.

Wie muss ein korrekter Hinweis auf Cookies aussehen?

Ein korrekter Hinweis auf Cookies wird in Form einer Lay Over-Einblendung zum Beispiel am oberen oder unteren Bildschirmrand dargestellt. Er umfasst eine grundlegende Erklärung dazu, was Cookies eigentlich sind und wofür sie auf der Webseite eingesetzt werden. Weiter muss es auch einen konkreten Hinweis geben, welche Tools Cookies speichern mit welchem Namen, zu welchem Zweck, in welchem Format, an wen die Daten weitergegeben werden und über welchem Zeitraum die Speicherung erfolgt. Klickbare Buttons zur Zustimmung (Opt-In) und zur Ablehnung (Opt-Out) sind unbedingt notwendig, um die Freiwilligkeit des Users sicherzustellen. Nicht fehlen darf der Link zur Datenschutzerklärung und zum Impressum. In der Regel sind die Cookies in Gruppen zusammengefasst, wie beispielsweise den folgenden: Notwendig, Präferenzen, Statistiken, Marketing. Notwendige Cookies sind in der Regel nur der Vollständigkeit halber aufgelistet und ein nicht abwählbares Pflichtfeld.

In welchen Gesetzen ist der Umgang mit Cookies geregelt?

Der Umgang mit Cookies ist in der EU durch die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) und die Cookie-Richtlinie geregelt. Richtlinien der EU sind nicht allerdings nicht mit einem Gesetz gleichzusetzen. Die Mitgliedsstaaten setzen die Richtlinien in eigenen nationalen Gesetzen um. In Deutschland gilt bisher das Telemediengesetz.

Was steht in der EU Cookie-Richtlinie?

Nach der EU Cookie-Richtlinie aus dem Jahr 2009 ist das Setzen von Cookies nur dann erlaubt, wenn der Benutzer vorab genau über die Nutzung von Cookies informiert wird und seine Zustimmung vor dem Setzen von Cookies erteilt hat. Dabei muss die Zustimmung freiwillig, ohne Zweifel und durch aktives Handeln erfolgt sein.

Was sagt das Telemediengesetz zum Umgang mit Cookies?

Das Telemediengesetz ist der EU Cookie-Richtlinie sehr ähnlich. Es unterscheidet sich aber darin, dass es ausreicht, den Besucher nur darüber zu unterrichten, dass Cookies verwendet werden und er ein Widerspruchsrecht hat. Eine aktive Einwilligung ist nicht nötig. Das deutsche Gesetz ist hier also etwas „lascher“ als die europäische Richtlinie. Aktuelle Urteile des europäischen Gerichtshofes, die auch deutsche Webseitenbetreiber betreffen, zeigen jedoch: Um rechtssicher unterwegs zu sein, sollte man nicht nur die deutschen Gesetze, sondern auch die Anforderungen der EU-Richtlinien einhalten.

Was sagt die DSGVO der EU zum Umgang mit Cookies?

Die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) ist seit dem 25. Mai 2018 gültig und hat das Ziel die Privatsphäre von Nutzern zu schützen. Sie regelt den Umgang mit Cookies nicht explizit, denn dafür war eigentlich die ePrivacy-Verordnung vorgesehen, die die DSGVO erweitern und zeitgleich erscheinen sollte. Das ist aber nicht geschehen. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten sich Webseitenbetreiber daher an aktuellen Urteilen des europäischen Gerichtshof orientieren. Denn die spiegeln die aktuell gültige Rechtsprechung wider. Was die DSGVO aber regelt: Webseitenbetreiber müssen in den Datenschutzerklärungen die rechtlichen Grundlagen der Cookie-Nutzung nennen.

Was ist die ePrivacy-Verordnung?

Die neue europäische ePrivacy-Verordnung sollte ursprünglich gemeinsam mit der DSGVO erscheinen. Sie sollte die DSGVO erweitern und beispielsweise den Umgang mit Cookies regeln. Nun wird damit gerechnet, dass die EU Privacy-Verordnung erst 2020 erscheint. Da es sich nicht um eine Richtlinie, sondern um eine Verordnung handelt, wird sie sofort für alle Mitgliedstaaten gültig sein auch ohne dass die die ein entsprechendes nationales Gesetz auf den Weg bringen. Diese Verordnung soll vor allem die personenbezogenen Daten der Endnutzer einer elektronischen Kommunikation schützen. Der wohl auffälligste Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung: Bisher langte es, wenn dem Webseiten-Besucher die Möglichkeit gegeben wurde, Cookies abzuwählen (Opt out). Mit der Privacy Verordnung wird allerdings eine Opt in-Regelung verpflichtend sein. Das heißt, dass einwilligungspflichtige Cookies zunächst abgewählt sein müssen und dann vom Nutzer aktiv angehakt und akzeptiert werden müssen. Ansonsten ist das Setzen von Cookies unzulässig. Um allen Unternehmen und Betreibern von Websites, die Möglichkeit der Implementierung der Regelungen der EU Privacy-Verordnung in bestehende Abläufe zu geben, wird aller Voraussicht nach eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr eingeräumt.

Muss die Verwendung von Cookies in der Datenschutzerklärung erwähnt werden?

Die DSGVO verlangt, dass Sie in Ihrer Datenschutzerklärung die Rechtsgrundlagen für das Verwenden von Cookies nennen. Zudem sollten Sie an dieser Stelle genauestens über alle verwendeten Cookies informieren, insbesondere über den Zweck der Cookies und die Empfänger der Daten. Dazu zählen folgende Angaben: Name, Anbieter, Verwendungszweck, Zeitpunkt des Ablaufs wie Session oder persistent mit einer Zeitangabe sowie der Dateityp wie HTML oder Pixel.

Gibt es bereits Urteile zum fehlerhaften Umgang mit Cookies?

Im Zusammenhang mit der DSGVO gab es 2019 mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu deutschen Fällen, welche die Inhalte der EU Privacy-Verordnung gewissermaßen vorweg nehmen: das EuGH-Urteil zum Facebook-Button vom 29. Juli 2019 und das EuGH-Urteil vom 1. Oktober 2019 zur Werbeeinwilligung bei Planet49.

EuGh-Urteil zum Facebook-Button vom 29. Juli 2019

Hintergrund des ersten Urteils ist es, dass der Facebook Like-Button für Betreiber von Websites als Programmcode zur Implementierung bereit gestellt wird. Bei einer Einbindung ohne Modifikationen sendet der Code bereits beim Aufbau der Website ohne Einwilligung seitens des Users und unabhängig von einem vorhandenen Facebook-Profil Daten an die Social Media-Plattform. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) hat die Fashion ID GmbH & Co. KG abgemahnt mit der Aufforderung, die Einbindung in der beschriebenen Art zu unterlassen. Das Landgericht Düsseldorf gab der Verbraucherzentrale NRW Recht. Das OLG Düsseldorf entschied im Berufungsverfahren, sich vor einer Entscheidung an den EuGH zu wenden. Dieser bestätigte die datenschutzrechtliche Auffassung der Verbraucherzentrale NRW. Demzufolge sind alle Webseitenbetreiber mit einem Facebook Like-Button verpflichtet zur Einhaltung des Datenschutzes.

EuGH-Urteil zur Werbeeinwilligung bei Planet49 vom 1. Oktober 2019

Beim zweiten und weitreichenderen Urteil klagte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen Planet49. Sie sammelten Daten von Usern durch Gewinnspiele. Beim Absenden gab es eine Check-Box zur Einwilligung der Zusendung von Werbung, die nicht angehakt war. Eine zweite Checkbox mit einer Einwilligung zum Einsatz von Cookies verschiedener Anbieter war bereits angehakt und der Stein des Anstoßes. Das EuGH urteilte auf Basis des Artikel 4 Nr. 11 der DSGVO. Er besagt Folgendes:

„Einwilligung der betroffenen Person ist jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissver¬ständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.“

Das Klicken des Absende-Buttons stellt nach der Auffassung des EuGH keine aktive Zustimmung dar, da der User hiermit nur einer Gewinnspiel-Teilnahme zustimmt. Für das deutsche Recht bedeutet dies nachträglich, dass die EU Cookie-Rechtlinie vom Gesetzgeber unzureichend umgesetzt wurde.

Die Datenschutzbehörden der Länder haben in Pressemitteilungen zum EuGH-Urteil einhellig klargestellt, dass Analysetools nur noch mit vorheriger Einwilligung erlaubt sind. In der Folge dürfen Cookies zu Marketing- und Trackingzwecken nicht mehr ohne ausdrückliches Opt-In verwendet werden. Unabhängig von der Speicherung personenbezogener oder anonymer Daten durch Cookies muss der User eine Check-Box aktiv anklicken.

BGH Urteil zur Werbeeinwilligung bei Planet49 vom 28.05.2020

In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof nun ein endgültiges Urteil gefällt (BGH, Urteil v. 28.05.2020, Az. I ZR 7/16, Cookie-Einwilligung II). Hier* nachzulesen.

Welche Strafen erwarten mich bei Nichteinhaltung der Regelungen?

Die drastischen Strafen bei einem Verstoß gegen die DSGVO haben bereits vor deren Inkrafttreten für viele Diskussionen gesorgt. Bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des letzten Geschäftsjahres sollen Unternehmen bezahlen, je nachdem, welche Summe höher ausfällt. Bußgeldbescheide gegen deutsche Unternehmen wurden bereits verschickt. Geringere Summen werden bei Verstößen im Zusammenhang mit Cookies erwartet, wobei sich die Höhe der Geldstrafe stets nach der Schwere des Verstoßes richtet und im Ermessen der Datenschutzbehörden der Länder liegt. Im vier- bis fünfstelligen Bereich dürften sie vermutlich trotzdem liegen.

Zusammengefasst kann man sagen, es besteht eine Hinweispflicht, sobald ein Cookie nicht unbedingt technisch notwendig für den Betrieb und die Funktion der Website ist. Setzen Sie Cookies zu Zwecken der zielgerichteten Werbung und des Trackings ein und möchten Sie sich rechtlich absichern, ist der Einsatz eines Cookie Consent Tools bzw. Cookie Consent Managers unerlässlich. Ein Cookie-Banner ist nicht ausreichend. Eine ansprechende Optik weckt Vertrauen und erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Zustimmung durch die User. Eine fortlaufende Aktualisierung gewährleistet, dass Sie stets auf dem aktuellen technischen und rechtlichen Stand sind. Nicht vergessen dürfen Sie, die Datenschutzerklärung auf Ihrer Website hinsichtlich der Verwendung von Consent Tools zu erweitern.


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Cookie Consent Tool Plugin für Wordpress

Sehen Sie sich die Plugins an und wählen Sie für Ihre Wordpresswebsite das passende aus!

👉 https://de.wordpress.org/plugins/cookie-law-info/
👉 Borlabs Cookie* (kostenpflichtig)

Cookie Consent Tool kostenlos

Wem die Sicherheit nicht ganz so am Herzen liegt, dafür der Geldbeutel, der sollte ein kostenloses Tool verwenden. Hier eine kleine Auswahl:

👉 https://www.quantcast.com/gdpr/quantcast-choice-self-serve/

Videokurs DSGVO

Keine Ahnung um was es überhaupt geht? Dann solltest du den Videokurs zur DSGVO starten und dir alles in Ruhe ansehen.

👉 DSGVO Kurs für Online Marketer von Jakob Hager*
👉 Der Schritt-für-Schritt Generator für die DSGVO*

Anwalt suchen, der mich komplett schützt

Wenn das alles nix hilft, was auf dieser Seite steht, bleibt nur noch der Weg zum Spezialanwalt Fachrichtung DSGVO* und CookieRecht. Suchen Sie sich hier* einen passenden Anwalt raus!